Verwaltungsgerichtshof 91/12/0187

91/12/0187Verwaltungsgerichtshof28.09.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/12/0187

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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