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91/12/0186•Verwaltungsgerichtshof 91/12/0186
91/12/0186Verwaltungsgerichtshof16.12.1992
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsverletzung sonstige Fälle Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung
1. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (Spruchabschnitt 2) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
2. Die Säumnisbeschwerde (Art. 132 B-VG, § 27 VwGG) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Einspruch gegen die Wahl des Zentralausschusses der österreichischen Hochschülerschaft wird zurückgewiesen.
3. Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren an Aufwandersatz wird abgewiesen.
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