Verwaltungsgerichtshof 91/12/0173

91/12/0173Verwaltungsgerichtshof14.10.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/12/0173

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgeweisen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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