Verwaltungsgerichtshof 91/12/0065

91/12/0065Verwaltungsgerichtshof16.12.1992

Regest

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Erschleichen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Unbestimmte Begriffe Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/12/0065

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.