Verwaltungsgerichtshof 91/12/0062

91/12/0062Verwaltungsgerichtshof27.05.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/12/0062

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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