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91/12/0056•Verwaltungsgerichtshof 91/12/0056
91/12/0056Verwaltungsgerichtshof08.04.1992
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundeskanzler) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und dem Bund (Bundesminister für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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