Verwaltungsgerichtshof 91/12/0042

91/12/0042Verwaltungsgerichtshof16.12.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/12/0042

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1992

Spruch

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG wird dem Antrag nicht Folge gegeben.

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