Verwaltungsgerichtshof 91/12/0015

91/12/0015Verwaltungsgerichtshof18.03.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/12/0015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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