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91/12/0011•Verwaltungsgerichtshof 91/12/0011
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten vom 30. Mai 1990, GZ 8141/148-5/89, mit Bezug auf den Rückforderungszeitraum September 1988 bis einschließlich März 1989 (Ausmaß: S 6.342,--) keine Folge gibt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde jedoch als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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