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91/12/0010•Verwaltungsgerichtshof 91/12/0010
Der belangten Behörde wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG aufgetragen, die versäumte Entscheidung unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung zu erlassen:
Umfaßt der hochspezialisierte Arbeitsplatz des öffentlich-rechtlich Bediensteten schwerpunktmäßig Aufgaben, deren vollständige und sofortige Wahrnehmung nur auf Grund umfassender Erfahrungen und Kenntnisse möglich ist, schließt eine kurzfristige (hier: einjährige) Vorverwendung auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz als Vertragsbediensteter nicht aus, daß die langjährige einschlägige (sonstige) Vortätigkeit von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GG 1956 ist.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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