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91/11/0170•Verwaltungsgerichtshof 91/11/0170
91/11/0170Verwaltungsgerichtshof28.04.1992
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)
Die Beschwerde wird, soweit sie die (im Spruchteil I.2. des angefochtenen Bescheides genannte) Durchsuchung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers danach, ob gefährliche Güter transportiert wurden, betrifft, als unbegründet abgewiesen.
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