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91/11/0153•Verwaltungsgerichtshof 91/11/0153
91/11/0153Verwaltungsgerichtshof28.04.1992
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Die Beschwerde wird, soweit sie die (in den Spruchteilen I.1. und 2. des angefochtenen Bescheides genannte) "Anordnung der Herausgabe des Führerscheines" und die "auf ein entsprechendes Begehren hin in der Folge unterlassene Zurückstellung des Führerscheines durch die belangte Behörde" betrifft, zurückgewiesen und in Ansehung der (im Spruchteil I.1. des angefochtenen Bescheides genannten) "Anordnung der Herausgabe des Zulassungsscheines" als unbegründet abgewiesen.
Hingegen wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines (im Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides enthaltenen) Ausspruches über den Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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