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91/11/0151•Verwaltungsgerichtshof 91/11/0151
91/11/0151Verwaltungsgerichtshof17.03.1992
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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