Verwaltungsgerichtshof 91/11/0073

91/11/0073Verwaltungsgerichtshof02.07.1991

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsbehörden

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/11/0073

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.1991

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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