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91/11/0059•Verwaltungsgerichtshof 91/11/0059
91/11/0059Verwaltungsgerichtshof21.01.1992
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta
1. Die gegen den Bescheid vom 27. März erhobene Beschwerde (Zl. 91/11/0059) wird für gegenstandslos erklärt; das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die gegen den Bescheid vom 9. Juli 1991 erhobene Beschwerde (Zl. 91/11/0100) wird als unbegründet abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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