Verwaltungsgerichtshof 91/11/0053

91/11/0053Verwaltungsgerichtshof29.10.1991

Regest

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/11/0053

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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