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91/11/0007•Verwaltungsgerichtshof 91/11/0007
91/11/0007Verwaltungsgerichtshof18.06.1991
Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68 Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt, und es wird das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
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