Verwaltungsgerichtshof 91/11/0002

91/11/0002Verwaltungsgerichtshof18.06.1991

Regest

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/11/0002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

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