Verwaltungsgerichtshof 91/10/0250

91/10/0250Verwaltungsgerichtshof09.07.1992

Regest

Verhältnis zu anderen Materien Normen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/10/0250

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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