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91/10/0228•Verwaltungsgerichtshof 91/10/0228
91/10/0228Verwaltungsgerichtshof29.10.1992
Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11. Juni 1991 wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 1. Oktober 1991 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 5.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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