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91/10/0227•Verwaltungsgerichtshof 91/10/0227
91/10/0227Verwaltungsgerichtshof29.05.1995
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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