Verwaltungsgerichtshof 91/10/0227

91/10/0227Verwaltungsgerichtshof29.05.1995

Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/10/0227

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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