Verwaltungsgerichtshof 91/10/0226

91/10/0226Verwaltungsgerichtshof21.11.1994

Regest

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/10/0226

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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