Verwaltungsgerichtshof 91/10/0215

91/10/0215Verwaltungsgerichtshof23.01.1995

Regest

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/10/0215

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.1995

Spruch

1. ) Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. ) Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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