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91/10/0146•Verwaltungsgerichtshof 91/10/0146
91/10/0146Verwaltungsgerichtshof15.06.1992
Unterschrift Genehmigungsbefugnis Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7) sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Behördenbezeichnung Behördenorganisation Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Beteiligungsformen (VStG §7)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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