Verwaltungsgerichtshof 91/10/0146

91/10/0146Verwaltungsgerichtshof15.06.1992

Regest

Unterschrift Genehmigungsbefugnis Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7) sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Behördenbezeichnung Behördenorganisation Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Beteiligungsformen (VStG §7)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/10/0146

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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