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91/10/0139•Verwaltungsgerichtshof 91/10/0139
91/10/0139Verwaltungsgerichtshof17.02.1992
Anforderung an ein Gutachten
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die unter 1) bis 5) angeführten Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- zu gleichen Teilen und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die unter 6) genannten Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Gegenschrift einschließlich des Kostenbegehrens der Firma T U-KG in H, vertreten durch Dr. Y, Rechtsanwalt in S, wird zurückgewiesen.
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