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91/10/0127•Verwaltungsgerichtshof 91/10/0127
91/10/0127Verwaltungsgerichtshof21.12.1992
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68 Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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