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91/10/0122•Verwaltungsgerichtshof 91/10/0122
91/10/0122Verwaltungsgerichtshof19.10.1992
Formgebrechen behebbare Beilagen Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 5.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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