Verwaltungsgerichtshof 91/10/0122

91/10/0122Verwaltungsgerichtshof19.10.1992

Regest

Formgebrechen behebbare Beilagen Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/10/0122

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.1992

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 5.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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