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91/10/0110•Verwaltungsgerichtshof 91/10/0110
91/10/0110Verwaltungsgerichtshof26.09.1991
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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