Verwaltungsgerichtshof 91/10/0110

91/10/0110Verwaltungsgerichtshof26.09.1991

Regest

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/10/0110

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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