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91/10/0109•Verwaltungsgerichtshof 91/10/0109
91/10/0109Verwaltungsgerichtshof29.06.1992
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Hochschulen Unterricht Kultuswesen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Punktes 1) des Spruches wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Hinsichtlich des Punktes 2) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Unterricht und Kunst) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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