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91/10/0083•Verwaltungsgerichtshof 91/10/0083
91/10/0083Verwaltungsgerichtshof29.06.1992
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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