Verwaltungsgerichtshof 91/10/0077

91/10/0077Verwaltungsgerichtshof30.05.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/10/0077

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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