Verwaltungsgerichtshof 91/10/0074

91/10/0074Verwaltungsgerichtshof21.11.1994

Regest

Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Rechtsmittelverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/10/0074

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erst- und zweitmitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Schriftsatzaufwand in der Höhe von S 12.500,-- sowie Stempelgebühren in der Höhe von jeweils S 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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