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91/10/0070•Verwaltungsgerichtshof 91/10/0070
91/10/0070Verwaltungsgerichtshof29.10.1992
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Der Antrag der Beschwerdeführer vom 9. August 1990 auf Einlösung der Grundstücke Nr. 80/1, 81 und 82, EZ 424 KG X, wird als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 6.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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