Verwaltungsgerichtshof 91/10/0061

91/10/0061Verwaltungsgerichtshof21.11.1994

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 geschlossene Ortschaft

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/10/0061

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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