Verwaltungsgerichtshof 91/10/0024

91/10/0024Verwaltungsgerichtshof31.01.1992

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene Rechtsträger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/10/0024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat den mitbeteiligten Parteien Schriftsatzaufwand in Höhe von S 11.120,-- zu gleichen Teilen sowie den mitbeteiligten Parteien FI und SI zusätzlichen Aufwand für Stempelgebühren in Höhe von S 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird abgewiesen.

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