Verwaltungsgerichtshof 91/10/0015

91/10/0015Verwaltungsgerichtshof23.09.1991

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/10/0015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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