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91/10/0010•Verwaltungsgerichtshof 91/10/0010
91/10/0010Verwaltungsgerichtshof19.10.1992
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm Flächen in Bann gelegt und Aufträge zur weiteren Waldbehandlung erteilt werden sowie die Entscheidung über eine allfällige Verpflichtung zur Leistung von Entschädigungen einem Nachtragsbescheid vorbehalten wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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