Verwaltungsgerichtshof 91/10/0004

91/10/0004Verwaltungsgerichtshof24.02.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/10/0004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren (an Stempelgebührenersatz) wird abgewiesen.

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