Verwaltungsgerichtshof 91/09/0238

91/09/0238Verwaltungsgerichtshof21.05.1992

Regest

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/09/0238

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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