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91/09/0238•Verwaltungsgerichtshof 91/09/0238
91/09/0238Verwaltungsgerichtshof21.05.1992
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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