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91/09/0237•Verwaltungsgerichtshof 91/09/0237
91/09/0237Verwaltungsgerichtshof26.11.1992
Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Organhandlungen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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