Verwaltungsgerichtshof 91/09/0208

91/09/0208Verwaltungsgerichtshof27.02.1992

Regest

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/09/0208

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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