Verwaltungsgerichtshof 91/09/0201

91/09/0201Verwaltungsgerichtshof20.02.1992

Regest

Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/09/0201

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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