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91/09/0185•Verwaltungsgerichtshof 91/09/0185
91/09/0185Verwaltungsgerichtshof16.01.1992
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse maßgebende Anforderungen Allgemein Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Zumutbarer Beruf Allgemein
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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