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91/09/0180•Verwaltungsgerichtshof 91/09/0180
91/09/0180Verwaltungsgerichtshof20.02.1992
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw Notionierung Spruch und Begründung Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Bescheidcharakter Bescheidbegriff
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Einleitung des Disziplinarverfahrens verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen (Unterbrechungsbeschluß) wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren für den ergänzenden Schriftsatz wird abgewiesen.
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