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91/09/0162•Verwaltungsgerichtshof 91/09/0162
91/09/0162Verwaltungsgerichtshof25.06.1992
Beweismittel Urkunden Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und Punkt 5. des Schuldspruches der Disziplinarbehörde 1. Instanz bestätigt sowie vom Ausspruch einer Strafe nach § 83 LDG 1984 abgesehen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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