Verwaltungsgerichtshof 91/09/0161

91/09/0161Verwaltungsgerichtshof23.04.1992

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Fertigungsklausel Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Allgemein Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/09/0161

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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