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91/09/0129•Verwaltungsgerichtshof 91/09/0129
91/09/0129Verwaltungsgerichtshof26.09.1991
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag stattgegeben. Gleichzeitig wird die Beschwerde gegen diesen Verwaltungsakt gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.
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