Verwaltungsgerichtshof 91/09/0124

91/09/0124Verwaltungsgerichtshof30.10.1991

Regest

Geldstrafe und Arreststrafe Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/09/0124

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der belangten Behörde wird gemäß § 47 Abs. 4 VwGG als unbegründet abgewiesen.

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