Verwaltungsgerichtshof 91/09/0109

91/09/0109Verwaltungsgerichtshof25.06.1992

Regest

Einhaltung der Formvorschriften Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/09/0109

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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