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91/09/0103•Verwaltungsgerichtshof 91/09/0103
91/09/0103Verwaltungsgerichtshof26.09.1991
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Berufungsverfahren Ermessen besondere Rechtsgebiete Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Verhältnis zu anderen Materien und Normen Diverses Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Begründung von Ermessensentscheidungen
Die beiden angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat jedem der beiden Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 23.050,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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